Der Einsatz von (auch eigens) entwickelten KI-Systemen in Unternehmen nimmt immer mehr zu. Gleichzeitig entwickelt sich die Gesetzgebung weiter. Sei es durch die unlängst in Kraft getretene KI-Verordnung, wie auch die altbekannte Datenschutz-Grundverordnung, wenn es um personenbezogene Daten in KI-Systemen geht. Die neusten Entwicklungen im Zusammenspiel von KI und Datenschutz haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Allein diese Frage lässt sich nicht leicht beantworten. Eine Definition findet sich in Artikel 3 der KI-Verordnung. Da die Definition allein trotzdem nicht selbsterklärend ist, hat die Europäische Kommission mit Guidelines versucht, nachzuhelfen. Diese sind nicht verbindlich, denn maßgeblich ist (erst) die Rechtsprechung (EuGH). Trotzdem lassen sich 7 Merkmale identifizieren:
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat in einer Stellungnahme die Herausforderungen des Datenschutzes bei KI-Modellen beleuchtet. Anders als bei vorherigen Einschätzungen (z.B. der Hamburger Datenschutzbehörde) wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei personenbezogenen Daten im KI-Modell nicht nur um Vektoren oder Token handelt. Denn in der Phase des Trainings werden personenbezogene Daten in das Modell „eingesogen“. Auch ein Output kann dann wiederum personenbezogene Daten (in klarer Form) enthalten. Somit gilt es, zwei Punkte beim Zusammenspiel aus KI und Datenschutz zu beachten:
Ferner wurde eine Konkretisierung vorgenommen, ob und wann das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Modellen herangezogen werden kann. Die kurze Antwort ist ja. Nichtsdestotrotz ist es immer eine Einzelfallbetrachtung, die dem bekannten Dreiklang bei der Prüfung des berechtigten Interesses folgt:
Neben den spezifischen Anforderungen für KI-Systeme gibt es allgemeine Datenschutzmaßnahmen, die Unternehmen beachten sollten:
Link zum EDSA-Paper: edpb_opinion_202428_ai-models_en.pdf
Ein KI‑System ist gemäß der KI‑Verordnung ein maschinenbasiertes System, das aus Hardware‑ und Softwarekomponenten besteht und Modelltraining, Datenverarbeitung sowie automatisierte Entscheidungen ermöglicht. Die Europäische Kommission benennt sieben typische Merkmale: Autonomie, Adaptivität, zielgerichtetes Verhalten, Fähigkeit zur Schlussfolgerung, Erzeugung von Ausgaben, Einfluss auf physische oder digitale Umgebungen sowie Interaktion mit der Umgebung.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) geht davon aus, dass personenbezogene Daten beim Training eines Modells tatsächlich „eingesogen“ werden. Auch der Output eines Modells kann wiederum personenbezogene Daten enthalten. Deshalb müssen Organisationen besondere Risiken berücksichtigen – insbesondere die Gefahr der Re‑Identifizierung. Ein KI‑Modell gilt nur dann als anonym, wenn eine Extraktion personenbezogener Daten aus Modell oder Output mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Organisationen müssen sowohl die Anforderungen der KI‑Verordnung als auch der DSGVO berücksichtigen, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu gehören eine klare Zweckbindung, die Auswahl der richtigen Rechtsgrundlage, vertragliche Absicherung (z. B. AV‑Verträge), Dokumentationspflichten und technische wie organisatorische Schutzmaßnahmen.
Wir empfehlen, den Einsatz nicht freigegebener KI‑Tools zu unterbinden, AV‑Verträge abzuschließen, die Verarbeitungstätigkeiten korrekt zu dokumentieren und internationale Datenübermittlungen nach DSGVO zu prüfen. Zusätzlich wird die Durchführung einer Datenschutz‑Folgenabschätzung (DSFA) empfohlen – bei hohem Risiko ist sie nach Art. 35 DSGVO verpflichtend. Auch der organisatorische Rahmen, etwa durch die Sperrung nicht freigegebener Tools, ist entscheidend.
Generell müssen Unternehmen ein gewisses Maß an Vertrauen in die Angaben der Anbieter legen, da KI‑Modelle technisch schwer vollständig zu prüfen sind. Microsoft betont etwa, dass Datenverarbeitungen im Copilot nur mit Zustimmung des Kunden stattfinden. Dennoch bleibt die datenschutzrechtliche Verantwortung beim Unternehmen – insbesondere bei der sicheren Nutzung durch Mitarbeitende und beim Schutz sensibler interner Daten.
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