Im letzten Blogpost ging es um die Herausforderungen bei der Implementierung von Copilot in Unternehmen im Hinblick auf den Datenschutz. Wir haben dabei festgestellt, dass es einige Probleme und Risiken geben kann. Außerdem gibt es vorgelagerte Herausforderungen: den Einsatz von Microsoft 365 im Allgemeinen. Im heutigen zweiten Teil wollen wir die angesprochenen Punkte aus dem letzten Blog aufgreifen. Hierzu gibt der Artikel konkrete Maßnahmen an die Hand, mittels denen das Risiko des Einsatzes von Copilot gesenkt wird.
Es gibt unterschiedliche Varianten des Copiloten zur Auswahl. Neben der offensichtlichen Unterscheidung zwischen Lösungen für Privatpersonen oder Enterprise gibt es eine Reihe weiterer Optionen. Im Wesentlichen sind aktuell zwei (bzw. drei) Copilot-Varianten populär: „Microsoft Copilot für Edge (/für Windows)“ und „Microsoft Copilot für M365“.
In der Vergangenheit war insbesondere ein Unterschied signifikant. Während es bei der Option für M365 einen Auftragsverarbeitungsvertrag gab, war dies für die Option mit „Commercial Data Protection“ nicht möglich. In der Folge ist die Verarbeitung personenbezogener Daten problembehaftet gewesen. Denn, wir erinnern uns, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter erfordert einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Inzwischen (Stand: September 2024) ist dies anders. Mittlerweile fallen beide Varianten unter den Auftragsverarbeitungsvertrag mit Microsoft (siehe hier), sodass dieses Risiko weggefallen ist.
Ein wichtiger Punkt der Datenschutzgrundverordnung, der für jede Datenverarbeitung gilt, ist die Beachtung der Grundsätze der Datenverarbeitung (Artikel 5 DSGVO). Daher gelten die Anforderungen auch direkt bei der Einführung von Copilot für die Verwendung von Copilot. Anhand der einzelnen Grundsätze gehen wir die vorgeschlagenen Maßnahmen durch:
Mit einigen mehr oder weniger aufwendigen Maßnahmen kann man für eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes bei der Verwendung von Copilot sorgen. Sicherlich ist der Umfang der Maßnahmen auch abhängig von der Implementierungsphase. Soll heißen: Alle Maßnahmen umzusetzen, wenn es gerade noch um ein POC geht, dürfte über das Ziel hinausschießen. Trotzdem gelten die Anforderungen der DSGVO eben für jede Datenverarbeitung personenbezogener Daten, unabhängig vom Implementierungsgrad. Daher mein Appell: Machen Sie Ihre „Hausaufgaben“ rechtzeitig, um kostspielige Nachbesserungen zu vermeiden. Wie das aussehen kann, sehen Sie in der Grafik unten.

Abbildung: Datenschutz Copilot Maßnahmen
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Letzter Blogpost zu Copilot und Datenschutz Teil I: Copilot und der Datenschutz I – Rewion IT-Beratung & Services
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